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Wozu braucht es eigentlich Elternvereine?
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ELTERNVEREINE - Schulpartnerschaft
Dem dualistischen Spannungsfeld im Berufsleben zwischen Vorgesetzten und
Mitarbeitern steht im Schulwesen ein Dreiecksverhältnis gegenüber:
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Eltern - Schüler - Lehrer
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In der Mitte dieses Spannungsfeldes steht somit das Kind. Dem Recht und der Pflicht der Eltern, für
das geistige, leibliche und seelische Wohl ihrer Kinder zu sorgen, steht die Schulpflicht als Teilbereich
der Erziehung durch die Obrigkeit des Staates gegenüber. Da eine erfolgreichem Erziehungsarbeit nur
im Zusammenwirken von Eltern und Schule gelingen kann, wurde 1974 mit dem Schulunterrichtsgesetz die Schulpartnerschaft
erstmalig in Österreichs Schulen eingeführt. Eltern und Schüler bekamen im Schulwesen Rechte eingeräumt und wurden
eingeladen, in partnerschaftlicher Weise Schule mitzugestalten. Diese (
Mitwirkungsrechte / beratend und beschließend) sind im Schulunterrichtsgesetz aufgezeigt.
Dort wo es dem einzelnen Elternteil oft schwer fallen mag, sein Anliegen der Schule mitzuteilen bzw.
wo es um die Interessen mehrerer Schüler und Eltern geht und eine Koordination der Willensbildung erforderlich
ist, sieht das Gesetz seit der Novelle 1986 nun verschiedene Vertretungsformen vor:
- den Elternverein
- das Klassen und Schulforum
- den Schulgemeinschaftsausschuss
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Elternverein
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Der Elternverein ist die älteste Form der Mitbestimmung von Eltern und, wie die Erfahrung gezeigt hat, die
effizienteste; denn er übt seine Tätigkeit im Gegensatz zu den beiden anderen Vertretungsformen auf privatrechtlicher
Basis aus. Lehrer können, müssen aber nicht mitwirken. Der Elternverein ist der privatrechtliche Zusammenschluss von
Erziehungsberechtigten der Kinder einer Schule. Erfüllt der Elternverein diese Voraussetzung, so stehen ihm die im
Schulunterrichts-gesetz aufgezählten Vertretungsrechte der Eltern zu. Die Schulen sind daher auch gesetzlich verpflichtet,
die Arbeit der Elternvereine zu unterstützen.
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Klassen- und Schulforum
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1986 wurde durch die vierte Novelle zum Schulunterrichtsgesetz die Schulpartnerschaft durch das Klassen -
und Schulforum erweitert.
Für jede Klasse einer Volks- ( einschließlich Vorschulklasse und Vorschulgruppen),Haupt - und Sonderschule ist
ein Klassenforum einzurichten. Dieses setzt sich aus dem Klassenlehrer ( Volksschule, Sonderschule) bzw. Klassenvorstand
( Hauptschule ) sowie allen Eltern und Erziehungsberechtigten der Klasse zusammen. Den Vorsitz führt der Klassenlehrer
bzw. der Klassenvorstand. Das Klassenforum hat über bestimmte Angelegenheiten zu beraten und zu entscheiden, welche
die Klasse betreffen. Die Interessen der Eltern werden durch die im Klassenforum zu wählenden Klassenelternvertreter
wahrgenommen.
An Schulen, an denen ein Elternverein besteht, kann dieser den Wahlvorsitzenden für die Wahl
der in das Schulforum zu entsendenden Klassenelternvertreter bestimmen, für die er auch ein Vorschlagsrecht hat.
Eine Personalunion der vom Klassenforum gewählten Klassenelternvertreter mit den in den Vorstand des Elternvereins
zu wählenden Elternvertretern wäre sinnvollerweise anzustreben. Das Schulforum besteht aus dem Direktor als Vorsitzenden
sowie allen Klassenelternvertretern. Das Schulforum wird vom Direktor einberufen und befasst sich mit Angelegenheiten,
die mehrere Klassen oder die ganze Schule betreffen. Sowohl Klassen- wie auch Schulforum sind schulbehördliche Einrichtungen.
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Schulgemeinschaftsausschuss
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An den Polytechnischen Schulen, den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der
Polytechnischen Schule geführt werden, den Berufsschulen und an den mittleren
und höheren Schulen ist jeweils ein Schulgemeinschaftsausschuss zu bilden. Dem
Schulgemeinschaftsausschuss gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der
Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.
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Besteht an der Schule ein Elternverein, dann werden die Elternvertreter in
der Regel von diesem entsandt. Ansonsten sind sie von den Eltern der Schule zu wählen.
Die Einberufung obliegt dem Direktor, die Aufgaben erstrecken sich grundsätzlich
über das gleiche Gebiet wie für das Klassen- und Schulforum.
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Sind Elternvereine noch aktuell ?
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Bei dem vielfältigen Angebot von Schulpartnerschaft ist bei vielen ELTERN daher
die Frage entstanden, ob die Tätigkeit eines Elternvereins nicht vom Klassen -
und Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss abgelöst wurde Der Elternverein
ist jedoch die einzige privatrechtliche Vereinigung der Eltern. In ihm können
die Eltern ohne direkte Einflussnahme der Klassenlehrer bzw. Schuldirektoren am
Schulgeschehen verantwortlich mitwirken ( z.B. Stellung-nahme zu Schulgesetzen,
Schulveranstaltungen, Verkehrsregelung im Interesse der Schüler, Baumaßnahmen
usw.). Aber auch in finanziellen Angelegenheiten wirkt der Elternverein unterstützend,
etwa beim Ankauf von zusätzlichen Schul-büchern oder von Lehrmitteln, bei der
Unterstützung von bedürftigen Schülern u.a.m.
Der Fortbestand von Elternvereinen und die Bildung neuer Elternvereine ist
unbedingt zu befürworten. Denn nur an der Basis, wo infolge von Lehrplänen und
Schulversuchen die Inhalte der Gesetze und Verordnungen im Schulleben spürbar
werden, können praxisnahe Erfahrungen gesammelt und über die Elternverbände
an die Schulpolitiker weitergegeben werden. Ein gut funktionierendes Netz von
Elternvereinen ist daher notwendig, damit Eltern - und Schülerinteressen in der
Gesetzgebung berücksichtigt werden.
Bei Schulen, an denen noch immer kein Elternverein besteht, wäre daher beim
Direktor bzw. der Schulaufsichtsbehörde zu hinterfragen, mit welcher Begründ-ung
dem eindeutigen gesetzlichen Auftrag zur Förderung der Elternvereine bis-her
nicht entsprochen wurde.
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ELTERNVERBÄNDE UND BEIRÄTE
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Im die Interessen der einzelnen Elternvereine überregional zu koordinieren und
gemeinsam Interessen je nach Schultyp, gibt es Landes- und Bundesverbände der
Elternvereine. Weiters sind Elternvertreter im Elternbeirat des BMUK sowie in
Landeselternbeiräten beratend tätig. Hier kann Einfluss auf bestehende oder
neu zu schaffende Gesetze und Verordnungen, welche das Schulleben regeln,
genommen werden.
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Schulungsmaßnahmen
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Vielen Eltern ist der Begriff Schulpartnerschaft noch fremd. Um sie zu beraten
und unterstützen zu können, werden von diversen Organisationen der Eltern - und Familienverbänden Schulungen der Funktionäre angeboten.
Dort erhalten sie die nötige Information über Rechte und Pflichten der Schulpartner.
Da im Mittelpunkt immer der Schüler steht , wird auch bei der Ausbildung auf
ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Eltern und Schule Bedacht zu nehmen sein.
Bildungsveranstaltungen für Elternvertreter bieten auch die Möglichkeit,
eigene Erfahrungen auszutauschen. Dadurch werden nicht nur Probleme anderer
Elternvertreter kennen gelernt, sondern oft auch relativiert. Gleichzeitig
bietet sich dem Elternvertreter die Möglichkeit, Schwerpunkte zu erkennen und für
die kommende Vereinsarbeit zu setzen.
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Umsetzen in die Praxis
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Wie gut auch immer gesetzliche Regelungen sein mögen - Schulpartnerschaft
wird erst lebendig, wenn Eltern, Lehrer und Schüler im Gespräch miteinander
die auftretenden Probleme klären können.
Wichtig hiefür ist, dass alle Beteiligten den anfallenden Fragen gegenüber
positiv eingestellt und bereit sind, sich mit Problemen eingehend und nicht
einseitig auseinander zu setzen. Um emotionsbedingte Willensäußerungen hintan
zu halten und auch Gesichtspunkte anderer Eltern mitberücksichtigen zu
können, ist es daher vorteilhaft, die Meinungsbildung der Eltern zunächst ohne
Beisein des Lehrer zu erreichen. Idealer Ort hiefür ist der Elternverein, wo
die Eltern nicht nur unter sich sind, sondern wo überdies geschulte und
praxiser-fahrene Eltern mit Rat und Tat zur Seite stehen. In diesem Gremium können
dann die verschiedenen Elternwünsche gesammelt. Meinungsunterschiede bereinigt
und das weitere Vorgehen besprochen werden. Wenn gleichgelagerte Elternwünsche
einer oder sogar mehrerer Klassen dem Klassenlehrer(-vorstand ) oder der
Direktion gegenüber vorgebracht werden sollen., ist es nützlich
Zielvorstellungen zu formulieren, um so eine einheitliche Linie zu erreichen.
Dies wird insbesondere dann notwendig sein, wenn Wünsche der Eltern im
Zusammenwirken mit Lehrern und Direktion, an die Schulbehörde oder dem
Schulerhalter ( bessere Ausstattung der Schule, Gebäude, Erhaltungsfragen,
Auslandsaufenthalt u.a.m.) mit Erfolg herangetragen werden soll.
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AUFGABEN DER ELTERNVEREINE
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Die Aufgaben und Ziele der Elternvereine sind insbesondere je nach Schulart und
Rechtsträgerschaft der betreffenden Schulen in den jeweiligen Statuten
verschieden formuliert und gewichtet. Aus ihnen, vor allem aber aus der
praktischen Tätigkeit der Elternvereine, lassen sich im wesentlichen zwei
Hauptaufgabenbereiche erkennen.
Wahrung der Elterninteressen hinsichtlich der schulischen Bildung der Kinder und
der mit dem Schulbesuch der Kinder zusammenhängenden Fragen:
- Wahrnehmung der Aufgaben des Elternvereines gemäß § 63 SchUG ( u.a. Abgabe
von Vorschlägen, Wünschen, Beschwerden und Stellungnahmen an der Schule).*
- In Schulen ohne Schulgemeinschaftsausschuss.**
Bestellung des Wahlvorsitzenden und Erstattung eines Wahlvorschlages für
die Wahl des Klassenelternvertreters und eines Stellvertreters.
- In Schulen, an welchen ein Schulgemeinschaftsausschuss eingerichtet ist.*
- Entsendung der Vertreter der Erziehungsberechtigten in diesen Ausschuss.
- Herstellung und Pflege der Partnerschaft zwischen Elternhaus, Schüler und
Schule und Mitwirkung im Rahmen der Schulgemeinschaft ( § 2 SchUG).
- Unterstützung der Eltern bei der Geltendmachung der ihnen nach dem SchUG
zustehenden Rechte.
- Unterstützung der Klassenelternvertreter bzw. der Elternvertreter im Schulge-
meinschaftsausschuss bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
- Förderung des Unterrichts der die betreffende Schule besuchenden Schüler
durch enge Zusammenarbeit mit dem Lehrkörper.
-Wahrnehmung der Elterninteressen in Bezug auf Schulwegsicherung,
Schülerbeförderung,
-Schülerbetreuung ( wie Beaufsichtigung, Mittagstisch) usw. Sowie in Bezug
auf die Schaffung von Einrichtungen zur körperlichen Ertüchtigung der
Jugend (u.a. Spiel-u Sportplätze, Turnhallen usw.).
- Beratung der Eltern in schulrechtlichen Fragen sowie in Angelegenheiten des
Beihilfen- und Stipendienwesens.
-Wahrnehmung der Elterninteressen hinsichtlich der Schulbahn- und Berufs-
beratung.
- Hilfe und Unterstützung für bedürftige Schüler ( unter Ausschluss jeder
regelmäßigen Fürsorgetätigkeit).
- Siehe „Rechte der Elternvertreter in der Schule“
- D.s.Volks-, Haupt-, und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der
Polytechnischen Schulen geführt werden.
- D.s die polytechnischen Schulen, die nach dem lehrplan der Polytechnischen
Schulen geführten
Sonderschulen, die Berufsschulen sowie die mittleren und höheren Schulen.
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WAHRUNG DES ERZIEHUNGSRECHTES DER ELTERN
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- Unterstützung der im § 2 SchOG normierten Miterziehungsaufgaben der
Schule unter Wahrung des primären Erziehungsrechtes der Eltern.
- Förderung positiver Erziehungseinflüsse (wie Errichtung von Schulbüchereien,
Unterstützung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Jugendschutzes) und
Abwehr negativer Einflüsse (Brutalität, Rauschgift, Alkoholmissbrauch,
Pornographie, aber auch antidemokratischer Tendenzen usw.) in Zusammen-
arbeit mit der Schule.
- Wahrnehmung von Möglichkeiten zur Beratung und Weiterbildung der Eltern
auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung.
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Erfüllung der Aufgaben:
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Die Aufgaben der Elternvereine werden u.a. erfüllt durch:
# schriftliche und mündliche Weitergabe von Anliegen der Elternschaft an die
Schule (Schulleitung), an Behörden, Ämter usw.
# Mitwirkung in den Schulgemeinschaftseinrichtungen,
# Unterstützung der Klassenelternvertreter und der Elternvertreter in den
Schulgemeinschaftsausschüssen,
# Abhaltung von Zusammenkünften der Eltern,
#Veranstaltung von Vorträgen bildender Art sowie Abhaltung von
musikalischen, künstlerischen und anderen den Vereinszweck fördenden
Veranstaltungen,
# Abhaltung von Kursen, Tagungen u. a. für die Elternbildung und Eltern-
beratung usw.
# Herausgabe und Verbreitung von Druckerzeugnissen, die den Zweck des
Vereines fördern.
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Nicht zu den Aufgaben des Elternvereinen gehören !
# Wahrnehmung parteipolitischer Aufgaben und Ziele,
# Ausübung schulbehördlicher Aufgaben,
# Ausübung von Aufgaben der Schulaufsicht und
# Wahrnehmung von Aufgaben der sozialen Fürsorge.
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Mitglieder eines Elternvereines
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können grundsätzlich nur die Eltern oder sonstigen Erziehungs-berechtigten von
Kindern sein, die die betreffende Schule besuchen. Sie haben das Recht, an den
Veranstaltungen des Vereines teilzu-nehmen. Sie haben ein Stimmrecht und das
aktive und passive Wahlrecht.
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Rechte der Elternvereine in der Schule ( § 63 SchUG )
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Die Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern,
die Satzungs - gemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der
betreffenden Schule zugänglich sind.
*Im Sinne der Förderung der Tätigkeit der Elternvereine soll diesen in jeder
Schule in geeigneter Weise die Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten
neu aufgenommener Schüler sowie die Pflege des Kontaktes zwischen Elternverein
und Erziehungsberechtigten ermöglicht werden, z. B. durch Auflage von
Informations- material, durch Auflage von Beitrittserklärungen zum Elternverein
in der Schule, durch Teilnahme von Funktionären des Elternvereines an von der
Schule veranstalteten Elternabenden, durch Informationsver - anstaltungen des
Elternvereines an Elternsprechtagen, durch Weitergabe von Informationen des
Eltern- vereines, allenfalls durch Auflage bzw. Verteilung von
Einzahlungsscheinen für den Mitgliedsbeitrag für den Elternverein usw.( Erlaß
des MUK vom 26.03. 82.. Zl. 30346/2-4/82).
Die Organe des Elternvereines können dem Schulleiter und dem Klassenvor-stand
Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen: der Schulleiter hat das
Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Eltern-vereines
zu besprechen.
Der Elternverein hat das Recht auf Entsendung von Vertretern der
Erziehungs-berechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuss sowie in Schulen ohne
Schulgemeinschaftsausschuss das Recht auf Erstellung eines Wahlvorschlages für
den Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter und die Entsendung eines
Wahlvorsitzenden für die Wahl des Klassenelternvertreter Diese Rechte stehen
jedoch nur zu, wenn an einer Schule nur ein Elternverein besteht und sich dessen
Wirkungsbereich nur auf diese Schule bezieht; sie stehen ferner zu, wenn sich
der Wirkungsbereich des Elternvereines auf mehrere in einem engen örtlichen
Zusammenhang stehende Schulen oder. wenn sich der Wirkungsbe- reich des
Elternvereines einer Volks-, Haupt-, oder Förderschule auch auf eine
Poly-technische Schule bezieht.
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Mitwirkung von Lehrern im Elternverein
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Das BMUK begrüßt ein enges Zusammenwirken zwischen Lehrkörper und
Elternverein, doch sollten Mitglieder des Lehrkörpers keine Funktion im
Elternverein der gleichen Schule bekleiden.**
Die Teilnahme von Vertretern des Lehrkörpers an Hauptversammlungen, an
Elternausschussberatungen usw. wird im Interesse des wünschenswerten
Zusammenwirkung von Schule und Elternhaus nachdrücklich befürwortet, doch können
solche Vertreter des Lehrkörpers nur mit beratender Stimme in Erscheinung
treten.
*Gemäß Erlaß des BMUK.Zahl 30346/7-4/78,können die Organe des Elternvereines
in Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit der einzelnen Schule
hinausgehen und die zum Wirkungsbereich des Elternvereines zählen, Vorschläge,
Wünsche und Beschwerden auch den Schulbehörden
(Bezirksschulrat,Landesschulrat) mitteilen, welche das Vorbringen prüfen und
mit den Organen des Elternvereines besprechen.
**Erlaß des BMUK (MVBl.Nr. 133/1981^): Lehrerinnen und Lehrer, deren Kinder
dieselbe Schule besuchen, an der sie unterrichten, können Mitglieder, ,jedoch
nicht Funktionäre des Elternvereines sein.
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Landeselternbeirat
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Aufgabe derselben ist im allgemeinen die Beratung des Präsidenten (Amtsführenden
Präsidenten) und des Kollegiums des Landesschulrates/ Stadtschulrates sowie der
Landesregierung bzw. des für das Schulwesen zuständigen Mitgliedes der
Landesregierung in allen Angelegenheiten der schulischen und außerschulischen
Erziehung und Bildung der Kinder und Jugendlichen. Die Vorsitzführung ist
verschieden geregelt. Mitglieder sind u.a. die im jeweiligen Bundesland
eingerichteten Landesverbände der Elternvereine und Familienverbände.
Für das Bundesland Tirol führte der
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Amtsführende Präsident HR Dipl. Vw. Mag. Sebastian Mitterer
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einmal im Monat mit den Obmännern der Landesverbände der Elternvereine ein
Jour fix ein. Somit erübrigt sich ein Landeselternbeirat.
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Klassenelternabend:
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Allgemeines
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Schulgemeinschaft – verstanden als Zusammenwirken von Lehrern und Eltern ( in
höheren Klassen auch von Schülern) auf der Grundlage der durch das
Schulunterrichtsgesetz gegebenen inneren Ordnung zur Erfüllung der Aufgabe der
österreichischen Schule – wird von den Eltern am unmittelbarsten auf der
Ebene der Klasse der eigenen Kinder erlebt. Hier können Eltern und Lehrer
erfahren, dass sie gemeinsame Ziele haben, dass sie insbesondere bei der Erfüllung
ihrer Erziehungsaufgaben den Herausforderungen durch die gesellschaftliche
Entwicklung nur dann gerecht werden können, wenn sie
Zusammenarbeiten, und dass es daher notwendig ist, gemeinsam die Wege zur
Erreichung dieser Ziele zu überlegen und auch gemeinsam anstehende Probleme
zu bewältigen. Dies kann aber nur erreicht werden, wenn diese Zusammenkünfte
regelmäßig, und zwar mindestens einmal je Schuljahr, stattfinden. Die Beratung
auf Grund besonderer Vorkommnisse oder Anliegen sowie die Behandlung von
speziellen Themen wird allerdings weitere Klassenelternversammlungen bedingen.
Bis zur 4. Schulunterrichtsgesetz – Novelle waren die Klassenelternabende die
hauptsächlichste Form der Klassenelternversammlungen und wurden auf Einladung
seitens der Schule oder des Elternvereines - meist im Zusammen-wirken beider –
durchgeführt.
Mit der erwähnten Novelle wurden das Klassenforum und die
Klasseneltern-beratung geschaffen. Es ist zu erwarten, dass insbesondere die
Klassenelternbe-ratung die als Klassenelternabend durchgeführte
Elternversammlung weitgehend verdrängen wird, vor allem dann, wenn sich die
Klassenelternberatung über die gesetzlich vorgesehenen Beratungsthemen hinaus
mit den jeweils anstehenden Fragen, Problemen und Anliegen der Elternschaft
befassen wird. Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass der
Klassenelternabend als die inhaltlich umfangreichste Form einer
Klassenelternversammlung neben Klassenforum und Klassenelternberatung weiter
bestehen bleiben wird, und zwar vornehmlich als Veranstaltung des Elternvereines
(bzw. der Elternschaft einer Klasse ).für welche nachstehende Anregungen dienen
mögen.
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Aufgaben
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Kennenlernen der Eltern untereinander, Kontaktpflege zwischen den Eltern und dem
Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand und allenfalls weiteren Lehrern;
Eventuell auch Kennen lernen des Schulgebäudes(Führung der Eltern durch die
Schule);
Information der Eltern über die allgemeine Situation der Klasse (u. a. zur
Schaffung eines guten Gesprächsklimas, solange – noch- keine Schwierigkeiten
bestehen) sowie über wichtige allgemeine Belange der Klasse z.B.
Klassengemeinschaft, klassenbezogene Probleme, Leistungsstand. Hinweis auf
allgemeine Förderangebote ( Förderunterricht). Darlegung des Lehrstoffes der
betreffenden Klasse und der Lernziele, der Unterrichtsmethoden sowie der
Beurteilungsmaßstäbe, die davon abgeleitet werden, Besprechung der Schulbücher
und anderer Unterrichtsmittel;
Besprechung konkreter Angelegenheiten der betreffenden Klassen wie
Sexualerziehung im Sinne des Sexualerziehungserlasses, Medienerziehung.
Politische Bildung, Schulveranstaltungen, Schulbahnberatung, allgemeine Fragen
der Gesundheitserziehung , Stundenplangestaltung, insbesondere im Hinblick auf
die Schülerbeförderung, Sitzordnung, Pausengestaltung, Sammlungen, Feiern usw.
Behandlung aktueller Themen, die allgemeine Anliegen oder Interessen der Eltern
betreffend der Schulwegsicherung, Fahrschülerbetreuung, Verkehrs-probleme,
Aufsichtsmaßnahmen;
Besprechung besonderer Vorfälle, soweit sie nicht nur einzelne Schüler
betreffen, wie disziplinäre, soziale und hygienische Probleme und Besprechung
von Lösungsmöglichkeiten, häufige Absenzen. Gruppenprozesse in der Klasse.
Schwierigkeiten bei der Erledigung der Hausaufgaben, Schwierigkeiten in
einzelnen Unterrichtsgegenständen usw.
Wahl oder Bestellung eines Klassenelternsprechers(-vertreters) an Schulen ohne
Klassenforen.
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Durchführung:
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Vorbereitung
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Einholung von Informationen über aktuelle Themen, die die Eltern besonders berühren.
Möglichst gemeinsame Planung mit dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand, in höheren
Schulstufen auch mit dem Schülervertreter/ Klassensprecher insbesondere bezüglich
Zeitpunkt, Programm, Einladung, Ort, Sitzordnung usw.
Vorbesprechung mit Eltern wegen Übernahme der Funktion des
Klassenelternsprechers(-vertreters);
Vorankündigung ( zum Beispiel über das Mitteilungsheft ).
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Einladung
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Diese erfolgt schriftlich im Wege der Schule ( Verteilung an die Schüler zur
Ausfolgung an die Eltern, Einladungsschreiben eventuell mit abzutrennende
Empfangsbestätigung, die in der Schule wieder eingesammelt wird).
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Abwicklung
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Begrüßung durch den Einladenden, erforderliche Vorstellungen; allfällige
weitere Grußworte.
Beim ersten Elternabend: Vorstellung der Eltern.
An Schulen ohne Klassenforen: Wahl(Bestellung) eines Klassenelternsprechers
(-Vertreters) sowie eines Stellvertreters.
Information der Eltern durch den Klassenelternsprecher(- vertreter ) und durch
den Klassenlehrer ( Klassenvorstand, Schulleiter ).
Fragen, Wünsche, Anregungen der Eltern an den Klassenlehrer bzw.
Klassen-vorstand; Mitteilungen des Elternvereines;
Allenfalls Behandlung eines Schwerpunktthemas mit anschließender Diskussion.
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Erziehung als Aufgabe von Eltern und Schule
Erziehungsrecht und Erziehungsaufgabe der Eltern
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Die Eltern haben für die Erziehung Ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen und
überhaupt Ihr Wohl zu fördern Die Erziehung des Kindes umfasst besonders die
Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die
Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglich-keiten
des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf. Dritte dürfen in die
elterlichen Rechte nur soweit eingreifen, als Ihnen dies durch die Eltern
selbst, unmittelbar aufgrund des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung
gestattet ist. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der
Erziehung übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung
entsprechend ihren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen
sicherzustellen. Das Erziehungsrecht der Eltern ist primärer Natur und geht
jenem der Schule vor. Die Eltern haben jedoch die Erziehungsarbeit der Schule im
Sinne der Bestimmungen des § 2 Schulorganisationsgesetz zu unterstützen.
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Aktuelle rechtliche Fragen samt Neuerungen ab dem Schuljahr 2001 / 2002
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Pflichten der Schüler
Grundsätzliches:
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Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Mitarbeit und ihre
Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der
Aufgabe der österreichischen Schule mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit zu fördern.
Sie haben den Unterricht ( und den Betreuungsteil an ganztätigen Schulformen,
zu dem sie angemeldet sind ) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die
erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw, die
Hausordnung einzuhalten.
im besonderen: z.B.: „ Putzparagraph”
Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes,
eines Fachvorstandes oder eines Lehrers, an Höheren Internatschulen auch eines
Erziehers verpflichtet, mit Absicht durch ihm herbeigeführte Beschädigungen
oder Beschmutzungen der Schule und der dazugehörigen Gebäude und Grundflächen
sowie schulischen Einrichtungen zu beseitigen, wenn es zumutbar ist. Das
bedeutet jedoch grundsätzlich nicht, dass in diesem Zusammenhang vom Schüler
bzw. Von seinem Erziehungsberechtigten Geldleistungen im Rahmen des
Schadensersatzrechtes eingefordert werden können.
(Haushaltsversicherungen sind für solche Schäden nicht mehr
leistungspflichtig. Die Redaktion)
ACHTUNG:
Anderseits ist jedoch zu beachten, dass ein Schüler ab dem 14. Lebensjahr
deliktfähig ist und daher für sein Handeln auch zivilrechtlich zur
Verantwortung gezogen werden kann.: dies gilt auch ausnahmsweise bei einem Alter
darunter, wenn die Einsicht des Schülers in sein Verhalten angenommen werden
kann. ( Beispiel: ein Schüler rempelt seinen Kollegen absichtlich, der fällt
hin, verletzt sich und beschädigt dabei die Schuleinrichtung - hier haftet der
Schüler in beiden Fällen, also gegenüber dem Mitschüler, wie auch gegenüber
dem Schulerhalter).
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